Fidele Kaufleute Köln
1927 e.V.

Satzung der Fidelen Kaufleute Köln von 1927 e.V.

Stand: 28.08.2025

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen: Fidele Kaufleute Köln von 1927 e.V.

1.2 Der Verein wurde am 14. Oktober 1927 gegründet und ist unter der Nr.: VR 12391 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln am 12. Dezember 1996 eingetragen.

Der Vereinssitz ist Köln.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Sitzungen und/oder vergleichbaren Veranstaltungen.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Haftung

3.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.

3.2 Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

3.3 Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied durch Teilnahme am Vereinsleben entstehen, haftet der Verein entsprechend § 31 BGB.

§4 Gliederung des Vereins

4.1 Der Verein besteht aus:

1. Vorstand

2. Elferrat

3. Senator*innen

4. Ehrenpräsident*innen

5. Ehrensenator*innen

6. Fördermitglieder

4.2 Der Verein wird verwaltungsmäßig durch den Vorstand geleitet und vertreten.

§5 Vorstand

5.1 Der Vorstand besteht aus:

dem*r 1. Vorsitzenden
dem*r 2. Vorsitzenden
dem*r Schriftführer*in
dem*r Präsidenten*in
dem*r Geschäftsführer*in
dem*r Schatzmeister*in
dem*r Zugwart*in
dem*r Senatspräsidenten*in
dem*r Literaten*in
dem*r Pressesprecher*in

5.2 Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig.

5.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, wird das Amt vom Restvorstand für die verbleibende Amtsperiode kommissarisch besetzt. Die Entscheidung muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden (durch Beschluss gem. Ziffern 14.5 bis 14.7).

5.5 Vertretungsberechtigt im Sinne des § 6 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.

Jedes Vorstandsmitglied ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt: Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, über die Summe von bis zu 200,00 EUR pro Jahr zu verfügen, wenn dies vereinsdienlichen Zwecken dient. Einzige Ausnahme ist der*die Literat*in im Rahmen seiner*ihrer Tätigkeit.

Der verfügbare Finanzrahmen wird vom Vorstand festgelegt.

Die Verfügungsbefugnis des Vorstandes ist außerhalb der Geschäfte im Zusammenhang mit der großen Kostümsitzung, des Rosenmontagszugs und des Senatsabends des Vereins auf den Höchstbetrag von 7.500,00 EUR pro Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft (z.B. im Zusammenhang mit einer Veranstaltung) im Innenverhältnis begrenzt – relevante Bezugsgröße ist hierbei das potenzielle wirtschaftliche Gesamtrisiko. Für geplante vorgenannte Geschäfte, die jeweils insgesamt voraussichtlich diesen Betrag überschreiten, bedarf der Vorstand der vorherigen Genehmigung der Mitgliederversammlung per Beschluss mit einfacher Mehrheit.

5.6 Der*die Präsident*in ist der*die Repräsentant*in des Vereins nach außen.

Der*die 1. Vorsitzende ist für die Leitung des Vorstandes bei der Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich.

5.7 Vorstandssitzungen werden von dem*r 1. Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von mindestens fünf Tagen einberufen. Telefonische Einberufung ist zulässig.

Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dieses mindestens drei Vorstandsmitglieder in Textform oder mündlich unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung verlangen.

5.8 Die Vorstandssitzung wird von dem*r 1. Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung von dem*r Präsidenten*in oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

5.9 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; jedes Vorstandsmitglied hat, auch wenn es zwei Ämter innehat, nur eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*r Sitzungsleiters*in. Beschlüsse in Textform sind zulässig.

§6 Elferrat

6.1 Mitglied des Elferrates kann jede*r Senator*in werden, der*die den Antrag auf Aufnahme stellt.

Der Elferrat stimmt in einer Versammlung über den Aufnahmeantrag ab. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Elferratsmitglieder ist erforderlich.

Daneben ist der Vorstand berechtigt, weitere Elferratsmitglieder zu berufen.

Die Wahl erfolgt ohne zeitliche Begrenzung. Ein Elferratsmitglied kann aber jederzeit seine Mitgliedschaft im Elferrat aufgeben.

Die vor Verabschiedung dieser Satzung ernannten Elferratsmitglieder bleiben bestehen.

6.2 Der Elferrat hat in seiner Gesamtheit beratende und fördernde Funktion in der FK.

6.3 Der*die Senatspräsident*in ist Vorsitzende*r und Leiter*in des Elferrates.

§7 Mitglieder (Senator*innen)

7.1 Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

7.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

7.3 Über eine Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Ablehnung kann der Ehrenrat angerufen werden.

7.4 Die feierliche Aufnahme wird beim Senatsabend vollzogen.

7.5 Mitglieder werden bei einer Vereinszugehörigkeit von 11, 22 und 33 Jahren mit einer Urkunde und Pin geehrt.

7.6 Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder für besondere Aufgaben zu Beauftragten zu ernennen. Die Beauftragtentätigkeit beginnt mit der Ernennung und endet mit der Entlassung durch den Vorstand.

§8 Ehrenpräsident*innen und Ehrensenator*innen

8.1 Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, Förderer*innen und verdiente Mitglieder der FK können durch den Vorstand zu Ehrenpräsident*innen und Ehrensenator*innen ernannt werden.

8.2 Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes.

8.3 Ehrenpräsident*innen und Ehrensenator*innen können am Vereinsleben teilnehmen. Sie sind jedoch beitragsfrei und haben kein Stimmrecht.

§9 Fördermitglieder

9.1 Der Mindestjahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt 100,00 EUR. Sie können jeweils einen Orden vergünstigt erwerben.

9.2 Fördermitglieder können am Vereinsleben teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§10 Beiträge und Umlagen

10.1 Beiträge und Umlagen sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

10.2 Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Er ist jährlich im Voraus zu zahlen und wird spätestens zum 31.01. für das laufende Jahr per Lastschrift eingezogen.

10.3 Kommt ein Mitglied nach dreimaliger Aufforderung durch den*die Schatzmeister*in – letzte Mahnung durch Einschreiben – seinen*ihren Beitragsverpflichtungen nicht nach, ist dies dem Vorstand umgehend zu melden.

§11 Kleiderordnung

11.1 Für Vereinsmitglieder ist die Kleiderordnung des Festkomitees Kölner Karneval e.V. in der jeweils gültigen Fassung verbindlich.

11.2 Während der Session ist das Tragen von Kappe/Hut und Orden bei Vereinstreffen Pflicht.

11.3 Der Elferrat trägt bei offiziellen Anlässen eine Litewka. Das Aussehen der Litewka wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt.

§12 Beendigung der Mitgliedschaft

12.1 Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Jahres.
  2. Durch Tod.
  3. Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten.

12.2 Der Ausschluss erfolgt:

Wenn ein Mitglied nach Ziffer 10.3 mit der Zahlungsverpflichtung im Rückstand ist, der Beitrag nicht durch Beschluss vom Vorstand gestundet wurde und wenn der Vorstand den Ausschluss beschließt.

Wenn Mitglieder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder Schaden zufügen und wenn der Ehrenrat den Ausschluss beschließt.

12.3 Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

§13 Organe des Vereins

13.1 Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Ehrenrat

13.2 Der Ehrenrat besteht aus:

dem*r 1. Vorsitzenden

dem*r Präsidenten*in

dem*r Senatspräsidenten*in

und zwei Vereinsmitgliedern sowie deren Stellvertreter*innen Sollte sich der Ehrenrat mit einer der vorgenannten Personen befassen, so tritt automatisch ein*e Stellvertreter*in ein.

§14 Mitgliederversammlung

14.1 Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins. Sie wird einmal im Jahr durchgeführt.

Sie hat folgende Aufgaben:

– Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes, insbesondere bestehend aus:

– dem Bericht des*r Präsidenten*in

– dem Bericht des*r 1. Vorsitzenden

– dem Bericht des*r Schatzmeisters*in

– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

– Entlastung

– des*r Schatzmeisters*in

– des Vorstandes

– Wahl des Vorstandes

– Wahl der beiden Kassenprüfer*innen und eines*r Ersatz-Kassenprüfers*in

– Wahl der zu wählenden zwei Mitglieder des Ehrenrats und deren Stellvertreter*innen

– Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen

– Abberufungen von Mitgliedern des Vorstandes und Abberufung von Kassenprüfern*innen

– Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Umlagen

– Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

– Erörterung aller sonstigen Angelegenheiten des Vereins.

14.2 Die Mitgliederversammlung wird von dem*r 1. Vorsitzenden oder, im Falle seiner*ihrer Verhinderung, von dem*r 2. Vorsitzenden oder Präsidenten*in unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen unter Angabe der Tagesordnung in Textform (z.B. per E-Mail) einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt der Absendung der Einladung.

Die Einladung gilt dem Vereinsmitglied als zugegangen, wenn das Einladungsschreiben an die letzte, vom Mitglied bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mailadresse gerichtet wurde.

14.3 Für nachträgliche Anträge zur Tagesordnung gilt folgendes:

Jedes Mitglied kann spätestens 4 vier Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem*r 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

14.4 Die Mitgliederversammlung wird von dem*r 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem*r 2. Vorsitzenden oder von dem*r Präsidenten*in, geleitet.

Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlvorgangs und die vorhergehende Diskussion einer Wahlleitung übergeben werden.

14.5 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

14.6 Über die Art der Abstimmung lässt der*die Versammlungsleiter*in abstimmen.

14.7 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Versammlungsleiters*in.

14.8 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

14.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem*r Versammlungsleiter*in und dem*r Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten:

– Tag und Ort der Mitgliederversammlung

– Versammlungsleiter*in und Protokollführer*in

– Datum und Art der Einladung

– Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung

– Feststellung der Beschlussfähigkeit.

Es hat weiter die Tagesordnung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und die Wahlen einschließlich des jeweiligen Abstimmungsergebnisses zu enthalten.

Die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen.

Die gewählten Vorstandsmitglieder sind mit Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum und Wohnort zu bezeichnen.

Bei Satzungsänderungen ist der nunmehrige Wortlaut der geänderten oder der neugefassten Satzung oder der betreffenden Satzungsbestimmungen anzugeben.

14.10 Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist der Mitgliederversammlung des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen (Verlesung).

14.11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Einberufung erfolgt wie unter Ziffer 14.2.

§15 Kassenprüfung

15.1 Die Kassenprüfung findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassen-prüfer*innen statt, die wiedergewählt werden können.

Ferner wird ein*e Ersatz-Kassenprüfer*in für den Fall gewählt, dass eine*r der beiden Kassenprüfer*innen verhindert sein sollte.

Bei Bedarf kann durch die Mitgliederversammlung auch ein*e Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in hinzugezogen werden.

15.2 Ist eine*r der beiden Kassenprüfer*innen verhindert und der*die ErsatzKassenprüfer*in nicht erreichbar, ist der*die andere Kassenprüfer*in berechtigt, ein Vereinsmitglied seines Vertrauens heranzuziehen, das nicht dem Vorstand angehören darf.

15.3 Der Bericht ist dann auf der nächsten Mitgliederversammlung zu Verlesen und schriftlich vorzulegen.

Alle zur Prüfung der Kasse erforderlichen Unterlagen sind von dem*r Schatzmeisterin den Kassenprüfern*innen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Mitgliederversammlung einen detaillierten Prüfbericht erstatten können, der auch einen Vorschlag bezüglich der Entlastung des*r Schatzmeisters*in enthält.

15.4 Die Mitglieder des Vorstandes sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Kassenprüfer*innen Einfluss zu nehmen.

§16 Auflösung des Vereins

16.1 Ein an den Vorstand gerichteter Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf der Unterstützung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder.

16.2 Die Auflösung kann nur im Rahmen des § 41 des BGB und mit 4/5 Stimmenmehrheit erfolgen.

16.3 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinnützige Gesellschaft des Kölner Karnevals mbH, Maarweg 134-136, 50825 Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Pflege des kölschen Brauchtums und zur Förderung des Kölner Karnevals zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde verabschiedet in der Mitgliederversammlung vom 28.08.2025.

Köln, den 28.08.2025

Daniel Drechsler 1. Vorsitzender und Schriftführer

Gerlach Schreiber 2. Vorsitzender

Ulla Baustian-Walter Präsidentin

Monika Brandenburg-Nappe Literatin

Diese Online-Version dient der Information. Maßgeblich ist die beim Verein hinterlegte, unterschriebene Fassung.